Art. 10 32014D0136
Berichterstattung
(1)
Die Behörde Grönlands legt der Kommission monatlich einen Bericht über alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgestellten Bescheinigungen vor.
(2)
In diesem Bericht ist zu jeder Bescheinigung mindestens Folgendes aufzuführen:
a)
Seriennummer der Bescheinigung,
b)
Name der ausstellenden Behörde gemäß Anhang II,
c)
Ausstellungsdatum,
d)
Ende der Gültigkeitsdauer,
e)
Ursprungsland,
f)
Position(en) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden HS-Position(en) ),
g)
Karat-Gewicht und
h)
(geschätzter) Wert.