Erwägungsgrund 6 32014D0136
Grönland sollte insbesondere nur dann Rohdiamanten in das Gebiet eines Teilnehmers am KP-Zertifikationssystem ausführen, nachdem die Sendung von einer der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgeführten Behörden der Union zertifiziert wurde. Auch die Einfuhren von Rohdiamanten nach Grönland sollten von den zuständigen Behörden der Union geprüft werden.