Erwägungsgrund 2 32014D0792
Die Kommission nutzt zur Bekämpfung von Betrug und zum Schutz des finanziellen Interesses der Union die zentrale Ausschlussdatenbank, auf die in Artikel 108 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank eingegangen wird, sowie das Frühwarnsystem (FWS) gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem. Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass das FWS bis zur Annahme des Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung durch die für die Rechtsetzung zuständigen Organe weiterhin reibungslos funktioniert.