Erwägungsgrund 6 32014D0792
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates die Verpflichtung, die betreffenden Dienststellen der Kommission unverzüglich über laufende Untersuchungen in Kenntnis zu setzen, wenn es sich dabei als unter Umständen sinnvoll erweist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen. Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das OLAF ferner die Verpflichtung, einen Bericht über den Abschluss einer Untersuchung zu erstellen und Empfehlungen über etwaige — insbesondere von den Organen — zu ergreifende Maßnahmen abzugeben. Damit der zuständige Anweisungsbefugte eine Warnmeldung beantragen kann, ist es erforderlich, die Informationen festzulegen, die das OLAF an die Kommission zu übermitteln hat.