Erwägungsgrund 10 32014D0792
Ausschlusswarnungen sollten der Kommission vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgeschlagen und erforderlichenfalls zentral von der Generaldirektion Haushalt und vom Juristischen Dienst bewertet werden. Werden diese Ausschlusswarnungen auf der Grundlage von Informationen, die vom OLAF übermittelt wurden, vorgeschlagen, sollten sie in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF bewertet werden. Dasselbe Verfahren sollte angewendet werden, wenn der zuständige Anweisungsbefugte beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten.