Erwägungsgrund 9 32014D0888
Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls schreibt vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die dieser Organisation von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde.