Erwägungsgrund 11 32014D0888
Die Artikel VI, VIII, IX und X des Eisenbahnprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXVII des Eisenbahnprotokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Eisenbahnprotokolls sollte die Union weder eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 bezüglich der Anwendung von Artikel VIII noch eine Erklärung gemäß Artikel XXVII Absätze 1 und 3 abgeben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt.