Erwägungsgrund 5 32015D0001
Gemäß Artikel 23.1 der durch den Beschluss EZB/2004/2 verabschiedeten Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank sind die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen, des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses und aller seiner vorübergehend eingerichteten nachgeordneten Strukturen vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten der EZB nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen. Bezieht sich ein solcher Beschluss auf die Aussprachen des Aufsichtsgremiums, seines Lenkungsausschusses oder einer seiner vorübergehend errichteten nachgeordneten Strukturen, konsultiert der Präsident zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums.