Erwägungsgrund 6 32015D0001
Das einschlägige Unionsrecht gilt sowohl für die Verbreitung als auch die Vertraulichkeit von Informationen, die die zuständigen Behörden bei der Ausübung der Aufsicht über die Kreditinstitute besitzen, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.