Erwägungsgrund 8 32015D0001
Insbesondere ist die EZB zur Interaktion mit nationalen Behörden und Einrichtungen, mit Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit relevanten internationalen Organisationen sowie mit relevanten Aufsichtsbehörden und Verwaltungen von Drittländern verpflichtet bei a) der vom ESZB geleisteten Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags, b) dem Beitrag des ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags und c) den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben. Insbesondere unterliegen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. Die EZB pflegt zudem auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit, soweit Aufgaben des ESZB betroffen sind. Damit die EZB wirksam zusammenarbeiten kann, ist unabdingbar, dass ein Freiraum für einen Gedankenaustausch geschaffen und gewahrt wird, in dem die genannten Behörden, Organe und sonstigen Einrichtungen offen und konstruktiv Meinungen und Informationen austauschen können. Auf dieser Grundlage sollte die EZB berechtigt sein, Dokumente zu schützen, die im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit nationalen Zentralbanken, nationalen zuständigen Behörden, nationalen benannten Behörden und anderen relevanten Behörden und Einrichtungen ausgetauscht werden.