Art. 31 32015D1027
Erteilung von Informationen
Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der Sachverständigen beim GSR informiert. Diese Informationen umfassen auch
a)
die Staatsangehörigkeit der von einer ZSO gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 abgeordneten Sachverständigen;
b)
etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4;
c)
die Zuweisung aller Sachverständigen;
d)
etwaige Aussetzungen und frühzeitige Beendigungen der Abordnung von Sachverständigen gemäß den Artikeln 9 und 10;
e)
die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der Sachverständigen gemäß Artikel 19.