Erwägungsgrund 8 32015D1380
Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, hat sich Dänemark nicht an der Annahme des Beschlusses 2009/370/EG beteiligt und ist weder durch ihn gebunden, noch ist er Dänemark gegenüber anwendbar. Dänemark wird durch das Übereinkommen und das Protokoll lediglich als separate Vertragspartei gebunden.