Erwägungsgrund 7 32015D1380
Im Einklang mit Beschluss 2009/370/EG gab die Europäische Union im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens in Bezug auf die Anwendung der Artikel 13 und 43 in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, eine Erklärung ab. Auch gab sie eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls ab, der zufolge Artikel XXI nicht in der Europäischen Union gilt und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 diesbezüglich für Mitgliedstaaten gilt, die durch diese Verordnung oder durch eine andere Vereinbarung zur Ausweitung ihrer Auswirkungen gebunden sind. Zu Artikel X des Protokolls wurde keine Erklärung abgegeben.