Erwägungsgrund 5 32015D1380
Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 2006/325/EG prüfen, bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Union trifft, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.