Erwägungsgrund 4 32015D1380
Einige der unter das Übereinkommen und das Protokoll fallenden Fragen sind ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt, wodurch diese Instrumente diese Verordnung berühren. Dies gilt insbesondere für Artikel 13 des Übereinkommens und Artikel X des Protokolls über Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Letzterer Artikel gilt nur, wenn ein Vertragsstaat des Protokolls eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat. Darüber hinaus finden Artikel 43 des Übereinkommens und Artikel XXI des Protokolls auf die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 13 des Übereinkommens Anwendung. Die Zustimmung der Europäischen Union zur Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls durch Dänemark ist daher insofern notwendig, als diese Vorschriften die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 berühren.