Erwägungsgrund 10 32015D1603
Die Zugprüfung, die von der deutschen benannten Stelle durchgeführt wurde, kann im vorliegenden Fall als das einzig maßgebliche Prüfverfahren betrachtet werden. Daher ist das Prüfverfahren der EG-Baumusterprüfung gültig und die von der benannten Stelle bei der EG-Baumusterprüfung vorgenommene Bewertung korrekt.