Erwägungsgrund 3 32015D1603
Die spanischen Behörden veranlassten, dass das Produkt aus dem Verkehr gezogen wurde. Begründet wurde die Maßnahme mit der unzulänglichen Anwendung der in Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG genannten Normen, insbesondere der harmonisierte Norm EN 13138-1:2008 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen, Abschnitt 5.4.2 Kleinteile, hinsichtlich der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung von Anhang II Nummer 1.2.1 Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA der Richtlinie 89/686/EWG. Nach Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 müssen befestigte Kleinteile einer Zugkraft von (90 ± 2) N in die am wahrscheinlichsten zum Bruch führenden Richtung widerstehen, ohne sich vom Gegenstand abzulösen. Teile, die sich ablösen können, dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen, was nach der Norm EN 71-1 zu prüfen ist.