Erwägungsgrund 7 32015D1603
Nach der Unterrichtung beauftragte der Hersteller die benannte Stelle, eine zusätzliche Zugprüfung nach Abschnitt 8.5.2.2 der Norm EN 1888:2012 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Transportmittel auf Rädern für Kinder — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren mithilfe des in Abschnitt 5.7 dieser Norm beschriebenen Beißfestigkeitsprüfers vorzunehmen, der mit dem in den Normen EN 716-2 und EN 12227 beschriebenen Beißfestigkeitsprüfer identisch ist. Dabei konnten keine Kleinteile vom Produkt selbst abgelöst werden. Darüber hinaus nahm die benannte Stelle anschließend eine weitere Prüfung vor, die ergab, dass sich keine Teile ablösten, wenn eine Zugkraft von 90 N auf den Gegenstand aufgebracht wurde; diese Prüfung ähnelte dem Prüfverfahren für Kleinteile gemäß der Norm EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug — Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.