Erwägungsgrund 5 32015D1603
Die deutschen Behörden stimmten der Risikobewertung durch die spanischen Behörden nicht zu, da nach ihrem Dafürhalten das angewandte Prüfverfahren nicht mit der Verwendung der Ausrüstung vereinbar war. Ihrer Auffassung nach gelte Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 nur für befestigte Kleinteile. Die deutschen Behörden machten geltend, dass von dem Produkt keine ernsthafte Gefahr ausgehe, da es sich nicht um ein Spielzeug handele und das von den spanischen Behörden beschriebene Gefährdungsszenario unrealistisch sei.