Erwägungsgrund 8 32015D1603
Die Kommission ließ sich bei der Beurteilung der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Fall durch Sachverständige unterstützen. In einer externen Studie kamen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass allein Prüfungen der befestigten Kleinteile für einen Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Richtlinie 89/686/EWG ausreichen.