Art. 7 32015D1860
Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses
(1)
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertragsparteien.
(2)
Die Beschlüsse des Ausschusses tragen die Überschrift Beschluss , gefolgt von der laufenden Nummer und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Anzugeben ist auch der Tag, an dem der Beschluss wirksam wird. Die Beschlüsse werden von den Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Die Beschlüsse werden in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für Empfehlungen des Ausschusses entsprechend.