Art. 6 32015D1860
Sitzungsprotokoll
(1)
Der Vorsitzende der Vertragspartei, der die Sitzung ausrichtet, fertigt so bald wie möglich einen Entwurf des Sitzungsprotokolls an.
(2)
In der Regel wird im Protokoll zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:
a)
die dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen;
b)
die Erklärungen, die von einer Vertragspartei zu Protokoll gegeben worden sind, und
c)
Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen zu bestimmten Punkten.
(3)
Im Protokoll sind auch die Mitglieder der Delegationen und die von ihnen vertretenen Ministerien, Stellen oder Einrichtungen aufgeführt.
(4)
Das Protokoll wird vom Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.