Art. 8 32015D1860
Ausgaben
(1)
Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen, darunter die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.
(2)
Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden in der Regel von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.