Art. 9 32015D1860
Verwaltungsverfahren
(1)
Sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
(2)
Die Protokolle und sonstigen Unterlagen des Ausschusses werden vertraulich behandelt.
(3)
Die beiden Vorsitzenden können einvernehmlich Teilnehmer, die nicht Beamte der Vertragsparteien und der Mitgliedstaaten sind, einladen, die sodann denselben Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
(4)
Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die interessierte Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Ausschusses unterrichten.