Art. 4 32015D1860
Delegationen
(1)
Die Vertragsparteien teilen einander die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer Delegation spätestens sieben Tage vor der Sitzung mit.
(2)
Die Europäische Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.