Art. 2 32015D1860
Aufgaben des Ausschusses
(1)
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens hat der Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Überwachung der Durchführung des Abkommens;
b)
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens;
c)
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
(2)
Der Ausschuss kann Empfehlungen mit Leitlinien oder bewährten Verfahren zur Unterstützung der Durchführung des Abkommens vereinbaren.