Art. 5 32015D1860
Die beiden Vorsitzenden erstellen für jede Sitzung spätestens 14 Tage vor der Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der beiden Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.
Eine Vertragspartei kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei vor der Sitzung jederzeit weitere Punkte auf die vorläufige Tagesordnung setzen. Die Aufnahme weiterer Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist schriftlich zu beantragen; dem Antrag wird nach Möglichkeit stattgegeben.
Die endgültige Tagesordnung wird von den beiden Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung angenommen. Für die Aufnahme eines Punkts, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich; diese wird nach Möglichkeit erteilt.