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Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von Athena seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.
Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:
Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu;
als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel und die Ausgaben nach Artikel 28 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von Athena Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von Athena ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist;
als Anweisungsbefugter führt er die Ausgaben nach Artikel 30 aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel beteiligt sind, auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarung mit einem Dritten. Er kann im Namen eines Dritten Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet jeweils ein Bankkonto für die einzelnen Beiträge Dritter.
Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über Athena finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.
Außer in hinreichend begründeten und vom Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters gebilligten Fällen nutzt der Befehlshaber der Operation das im Rahmen von Athena bereitgestellte Rechnungsführungs- und Vermögensverwaltungssystem. Der Verwalter informiert den Sonderausschuss im Voraus, wenn er der Ansicht ist, dass ein solcher Fall vorliegt.
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