Erwägungsgrund 12 32021D0509
Angesichts der besonderen Merkmale militärischer Operationen und Missionen der Union unterliegt die Finanzverwaltung der gemeinsamen Kosten solcher Operationen und Missionen im Rahmen der Fazilität anderen Verwaltungsvereinbarungen und -vorschriften als denjenigen für Unterstützungsmaßnahmen. Mit der Fazilität wird die Kontinuität mit den Vereinbarungen gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 sichergestellt.