Art. 51 32021D0509
Der Operationsbefehlshaber ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen Kosten, die während der aktiven Phase der von ihm befehligten Operation anfallen.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags durch den Rat dem Verwalter für Operationen und dem Operationsbefehlshaber das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen anderen Prozentsatz festlegt.
Der Ausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters für Operationen oder des Operationsbefehlshabers und unter Berücksichtigung der operativen Notwendigkeit und Dringlichkeit beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und gegebenenfalls ausgeführt werden können. Diese Ausnahme findet nach der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.
Im Zeitraum vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation kann der Ausschuss auf Vorschlag des Verwalters für Operationen, des Operationsbefehlshabers oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.
In den drei Monaten nach Einleitung der Operation kann der Operationsbefehlshaber, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, Mittelübertragungen innerhalb des für die Operation vorgesehenen Titels von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel vornehmen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss davon in Kenntnis.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 6 kann der Operationsbefehlshaber im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Operation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter für Operationen und den Ausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter für Operationen im Benehmen mit dem Operationsbefehlshaber die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung solch unvorhergesehener Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter für Operationen einen Berichtigungshaushaltsplan vor.