Art. 28 32015D0528
Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation (im Folgenden von den Einzelstaaten getragene Kosten ) Athena übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.
Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, und gegebenenfalls im Namen Dritter Verträge zum Erwerb der Dienstleistungen und Lieferungen, die im Rahmen der von den Einzelstaaten zu tragende Kosten zu finanzieren sind, abzuschließen.
Der Sonderausschuss legt in seinem Beschluss die Modalitäten für die Vorfinanzierung der von den Einzelstaaten getragenen Kosten fest.
Athena führt Buch über die von den Einzelstaaten getragenen Kosten, die zulasten jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter gehen und deren Verwaltung ihm übertragen wurde. Athena übermittelt jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls diesen Dritten allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen/ihren Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn/sie oder sein/ihr Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls diese Dritten überweisen Athena die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.