Erwägungsgrund 10 32015D0799
Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, die in dem Übereinkommen vorgesehene Flexibilität anwenden, um die rechtliche Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens über Gleichwertigkeit, um die Anwendung des Übereinkommens an die Richtlinie 2005/36/EG anzugleichen.