Erwägungsgrund 7 32015D0799
Kapitel I Regel 7 des Anhangs des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmter Kategorien des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen und beeinträchtigt die Bestimmungen des Vertrags und das Sekundärrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insofern Unionsbürger mit entsprechenden von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgestellten Bescheinigungen betroffen sind.