Erwägungsgrund 11 32015D0799
Wenn er die Berufsqualifikationen von Wanderarbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkennt, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, sicherstellen, dass die Berufsqualifikationen der betreffenden Arbeitnehmer bewertet wurden und den Normen des Übereinkommens entsprechen.