Erwägungsgrund 9 32015D0799
Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, werden ersucht, dem Übereinkommen beizutreten.