Art. 12 32016D1352
Arbeitszeit
(1)
Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Arbeitszeitregelung, je nach den Bedürfnissen der Dienststelle, der er innerhalb der Agentur zugewiesen wird.
(2)
Der ANE arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Direktors und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen der Agentur kann die Agentur nach Zustimmung des Arbeitgebers genehmigen, dass der ANE Teilzeitarbeit verrichtet.
(3)
Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des ANE mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.