Art. 16 32016D1352
Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub.
Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag des ANE und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den bei der Agentur gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse der Agentur liegt.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine ANE mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse der Agentur liegt.
Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption.
Einer ANE kann auf ihren Antrag aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie stillende Mutter ist, Dienstbefreiung für bis zu vier Wochen, gerechnet ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, gewährt werden; in dieser Zeit erhält sie die Vergütungen nach Artikel 19.