Art. 15 32016D1352
Dienstbefreiung zur Fortbildung
Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann die Agentur eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des ANE, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert, durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des ANE in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.