Art. 23 32016D1352
Verwaltungsbestimmungen
(1)
Der ANE hat sich am ersten Tag seiner Abordnung beim zuständigen Personalreferat einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.
(2)
Die Zahlungen werden von der Agentur in Euro vorgenommen.