Art. 10 32016D1353
Die Mittel werden mindestens nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert.
Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel unbeschränkt und von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung erfolgt, vornehmen.Mittelübertragungen von Titel zu Titel, bei denen die Obergrenze nach Unterabsatz 1 überschritten wird, hat der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss vorzuschlagen. Der Lenkungsausschuss kann sich binnen drei Wochen gegen derartige Mittelübertragungen aussprechen. Anderenfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Lenkungsausschuss über die nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Mittelübertragungen. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben.