Art. 7 32016D1353
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
(1)
Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
(2)
Die Agentur ist nicht befugt, im Rahmen ihres Haushaltsplans Kredite aufzunehmen.
(3)
Etwaige Haushaltsüberschüsse, die in einem Haushaltsjahr im Gesamthaushaltsplan der Agentur anfallen, sind als ein den beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Guthaben zu betrachten und ihnen in Form eines Abzugs vom dritten Beitrag des folgenden Haushaltsjahres zu erstatten.