Art. 13 32016D1353
Grundsatz der Transparenz
(1)
Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2)
Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird der Haushaltsplan der Agentur einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne in ihrer festgestellten Form innerhalb von vier Wochen nach ihrer Annahme auf der Website der Agentur veröffentlicht.