Art. 12 32016D1353
Der Haushalt der Agentur wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.
Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der Agentur ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
eine zuverlässige Berichterstattung;
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
Eine wirksame und effiziente interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere die in Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1 ). festgelegten Merkmale auf; berücksichtigt werden die Struktur und Größe der Agentur, die Art der ihr übertragenen Aufgaben und die jeweiligen Beträge und finanziellen und operativen Risiken.