Art. 4a 32016D0016
Einbeziehung von Klimaschutzaspekten in die Bezugsgröße
1.
In die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Bezugsgröße sind entsprechend einer vom EZB-Rat genehmigten Methodik, einschließlich der im Anhang aufgeführten Elemente, Klimaschutzaspekte mit einzubeziehen, insbesondere zur Steuerung der klimabezogenen Finanzrisiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist.
2.
Sofern der EZB-Rat es für erforderlich hält, kann er die in Absatz 1 genannte Methodik überprüfen, insbesondere um klimabezogene Finanzrisiken und die Fortschritte im Hinblick auf Kapazitäten für die Risikobewertung zu berücksichtigen.