Art. 9c 32016D0849
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.