Art. 9e 32016D0849
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist.
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.