Art. 9a 32016D0849
(1)
Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt.
(2)
Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.