Erwägungsgrund 10 32016D0954
Die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 2 EUV, dass der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, ist erfüllt, da der Rat am 3. Dezember 2015 in seinen Schlussfolgerungen festgestellt hat, dass die mit den vorgeschlagenen Verordnungen angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.