Erwägungsgrund 7 32016D0954
Im Einklang mit den Anträgen der Mitgliedstaaten auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit sollte die Verstärkte Zusammenarbeit mit zwei materiellen Rechtsakten umgesetzt werden, einem zu den ehelichen Güterständen und einem zu den vermögensrechtlichen Folgen eingetragener Partnerschaften. Um den gesamten Anwendungsbereich der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare abzudecken und eine Nichtdiskriminierung von Bürgern zu gewährleisten, sollten die beiden materiellen Umsetzungsrechtsakte gleichzeitig erlassen werden.