Erwägungsgrund 9 32016D0954
Der einschlägige Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, nämlich Zuständigkeit, anzuwendendes Rechts und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und vermögensrechtliche Folgen eingetragener Partnerschaften) ist in Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3 AEUV als einer der von den Verträgen erfassten Bereiche genannt. Er fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union.